Satzung des Vereins

"Berufsstolz Pflege"

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Berufsstolz Pflege  e.V.".

Der Sitz des Vereins ist in Berlin.

(2) Der Verein besteht in rechtsfähiger Form, soll in das Vereinsregister eingetragen werden und ist eine Einrichtung ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist, durch Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit, Beratung und Informationsmaterial das Thema Berufsstolz in der Pflege

 

  • im deutschsprachigen Raum zu verankern,
  •  durch die Errichtung eines Netzwerkes, den Informationsfluss der Beteiligten untereinander zu fördern,
  •  eine starke Stimme für die Pflege zu entwickeln

 

(2) Zur Verfolgung des Vereinszwecks fördert der Verein ideell Projekte / Initiativen in diesem Bereich.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Der Eintritt in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet.

(3) Der Austritt aus dem Verein ist nur schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

(4) Die Mitgliedschaft wird weiter beendet durch Ausschluss aus wichtigem Grund oder durch Tod eines Mitglieds bzw. Auflösung der juristischen Person.

(5) Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche am Vereinsvermögen.

(6) Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern.

(7) Der Vorstand kann Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, wenn sie sich um die Belange des Vereins besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die Rechte der aktiven Mitglieder und sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 5 Finanzen des Vereins

(1) Der Verein finanziert sich über

Mitgliederbeiträge

Spenden/Zuwendungen

Sonstige Einnahmen

(2) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung sind ordentliche Mitglieder sowie

Ehrenmitglieder berechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorstand einberufen.

(3) Mitgliederversammlung können sowohl in Präsenz, als auch digital (z.B. in Form einer Videokonferenz) stattfinden

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen, ferner innerhalb von vier Wochen dann, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung beantragen.

(5) Der Vorstand setzt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist schriftlich auf elektronischem Wege (in Ausnahmefällen durch einfache Postsendung) mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung jedem Mitglied bekannt zu geben.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das von der/m Vorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterzeichnet werden muss.

(7) Zur ausschließlichen Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:

a) die Wahl des Vorstandes,

b) die Entgegennahme des jährlichen Berichtes des Vorstandes,

c) die Entlastung des Vorstandes,

d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,

e) die Änderung der Satzung.

(8) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Satzungsänderungen und Vereinsauflösung ist 2/3 der Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus:

a) dem/der Vorsitzenden

b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und zugleich Schriftführer/in

c) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und zugleich Schatzmeister/in.

(2) Die Wahl erfolgt für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur endgültigen Neuwahl im Amt.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter a), b) und c) genannten Vorstandsmitglieder und ggf. weitere von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstandsmitglieder. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

 

§ 9 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand hat die Prüfung der Jahresrechnung zu veranlassen.

(2) Der Vorstand bereitet die Vorlagen für die Mitgliederversammlung vor. Er überwacht die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(3) Die/der Vereinsvorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Der Vorstand kann zur Geschäftsführung einen Geschäftsführer einsetzen.

(4) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

(5) Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

(6) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

§ 10 Vereinsvermögen

(1) Die Einkünfte und das Vermögen des Vereins dürfen nur zu dem in § 2 genannten Zweck verwendet werden.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 11 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Rechnungs/Kassenprüfer. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.

 

 

Stand: 22.06.2021